Der Förderverein Jugendfußball Koslar e.V. unterstützt die Jugendabteilung des S.V. Viktoria 1908 Koslar e.V.. Neben der Unterstützung der Weihnachtsfeier und der Durchführung der Saisonabschluss- bzw. eröffnungsfeier werden auch weitere Projekte immer wieder unterstützt.
So wurden beispielsweise ein "Panini-Sammelstickerheft" herausgegeben und das Fussballcamp in der Form unterstützt, dass die Verpflegungskosten für die teilnehmenden Kinder durch den Förderverein getragen wurden.
Sehen Sie sich in den Bereichen "Saisonabschluss/Saisoneröffnung" an, welche Aktionen der Förderverein unterstützt.
1. Vorsitzender: Helmut Wagner
2. Vorsitzender: Armin Wolff
1. Geschäftsführer: Uli Wamig
2. Geschäftsführer: Thorsten Timberg
1. Beisitzer: Frank Keppel
2. Beisitzer: Guido Moonen
Förderverein Jugendfußball Koslar
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In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16.04.2004
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§ 1
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen
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" Förderverein Jugendfußball Koslar"
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Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Jülich.
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2. Sitz des Vereins ist Jülich-Koslar.
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3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
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2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Jugend im Bereich Fußball.
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3. Der Satzungszweck wird im einzelnen insbesondere verwirklicht durch
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- Unterstützung der ortsansässigen Jugendfußballmannschaften,
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- Unterstützung von Sportveranstaltungen,
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- Werbung für den Jugendfußball in der Bevölkerung, um dadurch weitere ideelle und materielle Unterstützung zu gewinnen, |
- Unterstützung und Förderung fußballerzieherischer Veranstaltungen, |
- Unterstützung begabter Fußballer |
- Unterstützung finanziell schwacher Fußballer. |
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
§ 3 |
Mitgliedschaft |
1. Mitglieder des Fördervereins können natürliche und juristische Personen sein. |
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Anmeldung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit jedem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Mitgliedschaft die Satzung an. |
3. Die Mitgliedschaft endet durch |
a) Tod, |
b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung, |
c) Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres, und zwar schriftlich, mit einer Frist von wenigstens einem Monat erklärt werden kann, wobei für die Wahrung der Frist der Zugang |
des Kündigungsschreibens maßgebend ist, |
d) Ausschliessung nach Maßgabe des § 4. |
4. Die Mitgliedschaft ruht, solange für das Mitglied ein Betreuer nach § 1896 BGB bestellt ist. |
5. Jeder, der einmalig oder wiederholt dem Verein Spenden zuwendet, ist Förderer des Vereins. |
§ 4 |
Ausschliessung eines Mitglieds |
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder gegen |
Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt oder nachhaltig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn zwei Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. |
2. Die Ausschliessung eines Mitglieds kann nur auf Antrag eines Mitglieds oder Vorstandsmitglieds |
durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Bei der Beschlussfassung hat ein Mitglied, das dem Vorstand angehört, in eigener Sache kein Stimmrecht. |
3. Der Antrag auf Ausschliessung ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. |
4. Vor der Beschlussfassung über den Antrag, ist dem Mitglied, dessen Ausschliessung beantragt |
wird Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
5. Der Beschluss über die Ausschliessung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
6. Bezüglich eines etwa gestellten Wiederaufnahmeantrages ist dieser an den Vorstand zu richten. |
Über die Wiederaufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. |
§ 5 |
Vereinsorgane |
Die Organe des Vereins sind: |
a) die Mitgliederversammlung |
b) der Vorstand. |
§ 6 |
Mitgliederversammlung |
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. |
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über |
a) Annahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung, |
b) Wahl der Vorstandsmitglieder lt § 7 Abs. 1, |
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, |
d) Entlastung des Vorstandes |
e) Änderung der Satzung. |
Zu den Punkten a) bis e) benötigt die Versammlung eine einfache Mehrheit. |
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen vor dem |
Versammlungstermin schriftlich durch einen der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. |
4. Der Antrag auf Satzungsänderung ist in der Tagesordnung auszuweisen. Eine Satzungsänderung |
kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. |
5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung an den |
Vorstand zu stellen. |
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: |
a) auf Beschluss von wenigstens drei Mitgliedern des Vorstandes |
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. |
Der Antrag muß den Zweck und die Gründe der Einberufung enthalten. |
§ 7 |
Der Vorstand |
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gewählten Mitgliedern sowie deren gewählten |
Stellvertretern. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den 1. Vorsitzenden, den |
ersten Geschäftsführer, deren Vertreter und bis zu zwei Beisitzer. |
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit |
gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder bei der Sitzung |
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
4. Der Vorsitzende kann zu den Zusammenkünften des Vorstandes zusätzliche Personen mit |
beratender Funktion einladen. |
5. Der 1. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer vertreten jeweils einzeln den Verein. |
6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl der nach Nr. 1 Satz 2 zu |
wählenden Mitglieder des Vorstandes ist zulässig. |
7. Die beiden Hauptaufgaben des Vorstandes sind. |
a) die eingegangenen Gelder für den in § 2 genannten Zwecken zu vergeben, |
b) die in § 2 Nr. 3 genannte Werbung zu betreiben. |
§ 8 |
Beurkundung der Beschlüsse |
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich |
niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unter- |
schreiben. |
§ 9 |
Geschäftsführung |
1. Die Geschäftsführung obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Geschäftsführer. Durch die |
Geschäftsordnung oder durch den Beschluss des Vorstandes können die Geschäftsführer- |
Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden. |
2. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ein buchmäßiger Nachweis zu führen. Die |
Buchführung des Vereins wird von zwei Rechnungsprüfer bis zur jeweils angesetzten Mitglieder- |
Versammlung, in der der Geschäftsbericht veröffentlich wird, geprüft. |
§ 10 |
Mittel des Vereins |
1. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Mittel aufgebracht. |
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- |
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch |
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Vergütung ist insbesondere dann |
nicht verhältnismäßig hoch, wenn sie dem verkehrsüblichen Wert der zugrunde liegenden Leistung |
entspricht. |
§ 11 |
Mitgliedsbeitrag |
1. Der Verein erhebt den Beitrag je Kalenderjahr. Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des Jahresbeitrages bleibt den einzelnen Mitgliedern überlassen, der festgesetzte Mindestbeitrag ist jedoch in jedem Fall zu leisten. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich und ist bis spätestens 31. März eines jeden Jahres fällig. Bei Neueintritt ist der Beitrag innerhalb von vier Wochen fällig und gilt für den Zeitraum bis zum 31.12.des betreffenden Jahres. Der Verein nimmt auch freiwillige Spenden von Nichtmitgliedern an, die ebenfalls nur zu Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. |
2. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages mit |
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. |
§ 12 |
Kassenprüfer |
Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung zu überwachen und bei Bedarf stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Eine jährliche Prüfung der Kasse ist nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres von mindestens zwei Kassenprüfern durchzuführen. Die Kassenprüfer haben über ihre Tätigkeit in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und zwischendurch auf Verlagen dem Vorstand zu berichten. |
§ 13 |
Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks |
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des |
Vorstandes. |
2. Die Mitgliederversammlung darf in diesem Falle als einzigen Punkt der Tagesordnung nur die |
Auflösung und die damit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben. |
3. Die Versammlung ist in dem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller |
Mitglieder anwesend sind. |
4. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von sechs Wochen eine zweite |
Versammlung stattzufinden. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der |
erschienenen Mitglieder beschliessen. |
5. Für die Auflösung ist die Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. |
6. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins ist das Vermögen zu |
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen soll der "Deutschen Kinderkrebshilfe" |
zugehen, die es unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. |
§ 14 |
Schlussbestimmungen |
1. Im Falle der Satzungsänderung bezüglich der Zusammensetzung des Vorstandes bleibt der |
amtierende Vorstand bis zur ersten auf das Inkrafttreten der Satzungsänderung folgenden |
Mitgliederversammlung, bei der eine Neuwahl der gewählten Vorstandsmitglieder und der |
gewählten Verteter zu erfolgen hat, im Amt. |
2. Diese Satzung beruht auf den Beschluss der Gründungsversammlung am 16.04.2004. |
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